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   LG Hamburg, 27.05.2015 - 301 O 146/14   

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https://dejure.org/2015,34236
LG Hamburg, 27.05.2015 - 301 O 146/14 (https://dejure.org/2015,34236)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2015 - 301 O 146/14 (https://dejure.org/2015,34236)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - 301 O 146/14 (https://dejure.org/2015,34236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 159 HGB, § 160 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 569 HGB, §§ 754f HGB
    Prospekthaftung: Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08

    Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts durch Anlagevermittler

    Auszug aus LG Hamburg, 27.05.2015 - 301 O 146/14
    Eine solche Aufklärung kann anhand eines Emissionsprospekts geschehen (vgl. BGH, Urteil vom 5.03.2009, III ZR 17/08, juris Rz. 12).
  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 314/03

    Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters; Anforderungen an die

    Auszug aus LG Hamburg, 27.05.2015 - 301 O 146/14
    Der Kläger musste über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03, juris Rz. 24).
  • BGH, 11.02.2014 - II ZR 273/12

    Prospekthaftung im weiteren Sinne: Tatsächliche Vermutung der Kausalität einer

    Auszug aus LG Hamburg, 27.05.2015 - 301 O 146/14
    Die Ursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt des Anlegers wird grundsätzlich vermutet (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.02.2014 - II ZR 273/12, juris Rz. 10).
  • LG Düsseldorf, 26.08.2016 - 10 O 469/15

    Schadenersatzbegehren eines Kapitalanlegers im Zusammenhang mit seiner

    Eines zusätzlichen Hinweises auf die 5-jährige Nachhaftung bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft nach den §§ 159, 160 HGB, bedurfte es schon deshalb nicht, weil bereits auf die Einschränkungen hinsichtlich der Fungibilität selbst in ausreichender Weise hingewiesen worden ist und im übrigen auch gesondert auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (LG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2015, Az. 301 O 146/14 -, Rn. 24, juris).
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